MITBESTGWO 1 2002 – mitbestgwo_1_2002
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Inhaltsübersicht –
col1 1 5* col2 2 5* col3 3 5* col4 4 5* col5 5 5* col6 6 5* col7 7 5* col8 8 75* § 1 1 left 0 col7 col1 top Geltungsbereich 1 left 0 top Teil 1 1 left 0 col8 col1 top 1 left 0 top Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 1 left 0 col8 col2 top 1 left 0 top 1 left 0 top Kapitel 1 1 left 0 co…
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Bekanntmachung des Unternehmens
(1) Das Unternehmen macht spätestens 19 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bekannt, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben: der voraussichtliche Beginn der Am…
§ 3 – Betriebswahlvorstand
§ 4 – Bildung des Betriebswahlvorstands
§ 5 – Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
§ 6 – Mitteilungspflicht
§ 7 – Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands
§ 8 – Wählerliste
§ 9 – Bekanntmachung über die Bildung des Betriebswahlvorstands und die Wählerliste
§ 10 – Änderungsverlangen
§ 11 – Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
§ 12 – Bekanntmachung
§ 13 – Antrag auf Abstimmung
§ 14 – Abstimmungsausschreiben
§ 15 – Stimmabgabe
(1) Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen. Soll die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist das vorgedruckte "Ja", andernfalls das vorgedruckte "Nein" anzukreuzen. Die Stimmzett…
§ 16 – Abstimmungsvorgang
(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die e…
§ 18 – Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
§ 19 – Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die abstimmende Person den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem zugehörigen Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist, normal normal die vorgedruckte Er…
§ 20 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind. (3) Bei der …
§ 21 – Abstimmungsniederschrift
Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahl der für den Antrag abgegebenen St…
§ 22 – Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
§ 23 – Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
§ 24 – Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 12 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: das Datum ihres Erlasses; normal normal wo un…
§ 25 – Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
§ 26 – Wahlvorschläge der Gewerkschaften
§ 27 – Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
§ 28 – Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 12 eine Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: das Datum ihres Erlasses; normal normal die Zahl der Bewerberinnen und Bewe…
§ 29 – Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten
(1) Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten können die wahlberechtigten leitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge machen; in diesen sollen Frauen und Männer vertreten sein. Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Ang…
§ 30 – Abstimmung der leitenden Angestellten
(1) Der Betriebswahlvorstand setzt den Tag der Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten spätestens sieben Wochen seit Erlass der Bekanntmachung nach § 24 vorliegt. (2) Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so viele Bewerberinnen und Bewer…
§ 31 – Abstimmungsniederschrift
Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerbe…
§ 32 – Prüfung der Wahlvorschläge
§ 33 – Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, normal normal auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, normal normal die nicht die in § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 13 bezeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewer…
§ 34 – Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 35 – Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 36 – Anzuwendende Vorschriften
§ 37 – Wahlausschreiben
Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten: das Datum seines Erlasses; normal normal dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlb…
§ 38 – Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmze…
§ 39 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Aus…
§ 40 – Verteilung der Stimmenzahlen
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als…
§ 41 – Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine gesonde…
§ 42 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.…
§ 43 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
Der Betriebswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.…
§ 44 – Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
§ 45 – Voraussetzungen
§ 46 – Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten der Stimmzettel erkennbar ist; normal normal die vorgedru…
§ 46a – Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbe…
§ 46b – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerbe…
§ 46c – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 40 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 43 und 44 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der…
§ 47 – Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal bei Verhältniswa…
§ 48 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt. (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt die Bekanntmachung nach Absatz 1 dem Unternehmen und d…
§ 49 – Aufbewahrung der Wahlakten
§ 50 – Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden
§ 51 – Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden
§ 52 – Errechnung der Zahl der Delegierten
§ 53 – Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
§ 54 – Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, normal…
§ 55 – Prüfung der Wahlvorschläge
§ 56 – Ungültige Wahlvorschläge
§ 57 – Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 58 – Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 59 – Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. (2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach de…
§ 60 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Aus…
§ 61 – Ermittlung der Gewählten
§ 62 – Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
§ 63 – Voraussetzungen
§ 64 – Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in den zugehörigen Wahlumschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten der Stimmzettel erkennbar ist; normal normal die vorgedru…
§ 65 – Wahlniederschrift
Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die …
§ 66 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
§ 67 – Ausnahme
§ 68 – Delegiertenversammlung
§ 69 – Delegiertenliste
§ 70 – Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
§ 71 – Mitteilung an die Delegierten
(1) Der Betriebswahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit: dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind; normal normal dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, d…
§ 72 – Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Hat ein Del…
§ 73 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Aus…
§ 74 – Verteilung der Stimmenzahlen
(1) Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als…
§ 75 – Stimmabgabe, Wahlvorgang
(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe fü…
§ 76 – Öffentliche Stimmauszählung
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.…
§ 77 – Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
Der Betriebswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.…
§ 78 – Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vo…
§ 78a – Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbe…
§ 78b – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerbe…
§ 78c – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 74 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 77 und 78 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der…
§ 79 – Wahlniederschrift
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal bei Verhältniswa…
§ 80 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt. Er macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen im Betrieb bekannt. (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewä…
§ 81 – Aufbewahrung der Wahlakten
§ 82 – Einleitung des Abberufungsverfahrens
§ 83 – Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 84 – Prüfung des Antrags auf Abberufung
§ 85 – Anzuwendende Vorschriften
§ 86 – Abberufungsausschreiben, Wählerliste
§ 87 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
§ 88 – Delegiertenliste
§ 89 – Delegiertenversammlung, Mitteilung des Betriebswahlvorstands an die Delegierten
§ 90 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 15, 16, 20, 21 und 72 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 73, 80 und 87 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.…
§ 91 – Ersatzmitglieder
§ 91a – Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unt…
§ 92 – Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
§ 93 – Berechnung von Fristen
§ 94 – Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.…
§ 95 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.…